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EuGH entscheidet über USt bei Partyservice
(10.12.2009 - RA Martin Becker und vBp,Stb,Rb Winfried Becker)

Instanzen:
Finanzamt Detmold
FG Münster 15 K 2797/04 U
BFH XI R 6/08

Links:
Pressemitteilung 106 des BFH
Vorlagebeschluss des BFH im Verfahren XI 6/08

Nach einer Außenprüfung im Jahre 2002/03 hat das Finanzamt Detmold bei einem Partyservice die Anwendung des nichtbegünstigten Steuersatzes bei der Lieferung von Speisen angenommen, weil nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Lieferung von Speisen durch einen Partyservice regelmäßig neben der bloßen Essenslieferung (welche mit dem begünstigtem USt-Satz zu versteuern wäre) weitere, nicht unerhebliche Dienstleistungen hinzutreten würden, die aus der begünstigten Lieferung von Speisen eine nicht begünstigte sonstige Dienstleistung werden ließen.

Die Frage, wann aus einer begünstigten Essenslieferung eine nichtbegünstigte Dienstleistung wird, ist äußerst schwierig zu beurteilen. Für den Partyservice aber ist diese Frage von ganz entscheidender Bedeutung, da er dem Kunden im Zweifel begreifbar machen müßte, dass z.B. wegen neben dem Essen gelieferter Dessertschalen statt 7 % USt nun 19 % USt zu zahlen wären. Der Grund für diese dem Laien kaum begreifbar zu machenden Teuerung liegt in der bisweilen hochgradig schwierigen Abgrenzung zwischen bloßer Essenslieferung und einem sog. Restaurationsumsatz.

Der EuGH hat in einem schon älteren Vorabentscheidungsersuchen diesen Übergang genauer präzisiert. Der EuGH ging dabei davon aus, dass ein Restaurationsumsatz von einer Reihe von Dienstleistungen gekennzeichnet sei, die dem Gast neben dem Essen auch den Aufenthalt besonders gestalten und dadurch so angenehm wie möglich machen sollen. Der EuGH hat  daraufhin zwei Aspekte eines Restaurationsumsatzes definiert, nämlich zum einen die Dienstleistung gegenüber dem Verzehrenden (z.B. eine Bedienung) und zum anderen das Bereithalten von besonderen Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle (z.B. Tische, Stühle, Besteck, Geschirr etc.)

Diese Grundsätze nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, bei einem Partyservice immer schon dann eine nichtbegünstigte sonstige Dienstleistung anzunehmen, wenn neben dem Essen noch Geschirr und Besteck, selbst in geringen Mengen, geliefert würde.

Der durch uns im August 2003 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht Münster teilte die Auffasung der Finanzverwaltung und wies die gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung gerichtete Klage als unbegründet zurück. Der entscheidende Senat des Finanzgerichts wieß die Klägerin sogar darauf hin, dass damit zu rechnen sei, dass der Bundesfinanzhof in einem alsbald zu erwartenden Urteil ebenso entscheiden würde und ließ sogar aus diesem Grund die Revision nicht zu. Dennoch legte die Klägerin nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde Revision ein.

Der V. Senat des BFH urteilte Anfang 2009 (BFH-Urteil vom 18.02.2009 - V R 90/07) tatsächlich rigoros, indem er die Leistung eines Partyservice per se als Dienstleistung qualifizierte, weil bei einem Partyservice die Lieferung von Speisen ein nur kleiner Aspekt einer im übrigen auf eine Dienstleistung gerichteten sonstige Leistung sei. Der Partyservice würde den Kunden regelmäßig bei der Wahl der Speisen beraten, das Essen schließlich zubereiten, in Warmhalteschalen verpacken, diese anliefern und später wieder zurücknehmen. Ob die Behälter später gereinigt würden, sei hier unerheblich.

Der in unserem Fall zuständige XI. Senat machte sich die Argumente des V. Senates zu Eigen und wies die Revision der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zurück. Obgleich die Klägerin ursprünglich auf eine mündliche Verhandlung verzichten wollte, beantragte sie nun deren Durchführung und konkretisierte ihr Vorbringen insbesondere auch unter Verweis auf einen Aufsatz des Herrn Prof. Dr. Lippross, der das Urteil des V. Senates kritisiert.

Insbesondere kommt es nach der hieseigen Auffassung bei einer Essenslieferung durch einen Partyservice zur Beurteilung der Frage, ob eine begünstigte Essenslieferung oder eine nichtbegünstigte, sonstige Leistung vorliegt, auf die Wertung des Leistungsempfängers an, mithin darauf, was dieser als das tragende Element der Leistung empfunden hat. Mit Prof. Dr. Lippross sind wir der Meinung, dass bei einer Essenslieferung eben diese im Vordergrund steht und nicht etwa die Zubereitung oder die Anlieferung in Warhalteschalen. So wird es beispielsweise dem Hausbesitzer auch herzlich egal sein, wie das Öl, das ihm geliefert wird, rafiniert wurde. Auch wird er es als selbstverständliche Nebenleistung der Öllieferung begreifen, dass ihm dieses in einem dafür geeigneten Transporter vor die Haustür gefahren wird. In gleicher Weise wird der eine Essenslieferung erwartende Kunde ebenfalls davon ausgehen dürfen, dass ihm das Essen in Warmhalteschalen geliefert wird. Darin wird er eine Selbstverständlichkeit und keine entgeltpflichtige Dienstleitung erblicken.

Dieser lebensnahen Betrachtung will sich der XI. Senat entegen der ursprünglichen Ansicht des V. Senates wohl anschließen. Daher hat der XI. Senat dieses Verfahren neben anderen dem EuGH zur Bewertung vorgelegt.

Der XI. Senat deutet in seinem Vorlagebschluss an, die Rechtsauffassung des V. Senates nun nicht mehr uneingeschränkt zu teilen. In Teilen greift der Senat sogar die hiesige Argumentation auf (z.B. die Prüfung des Gewichts der zur Essenslieferung hinzugetretenen Dienstleistung anhand der Verhältnisse der dafür berechneten Entgelte) und deutet an, sie seiner Entscheidung zugrunde legen zu wollen, wenn dieses aufgrund der Entscheidung durch den EuGH angezeigt ist.